Neue Freizügigkeitsverordnung

Sie sieht insbesondere vor, dass das Wertschriftensparen nur noch über Kollektivanlagen (ETF, Fonds, Anlagestiftungen) möglich sein wird. Direktanlagen in Aktien oder Obligationen werden somit durch den Gesetzgeber untersagt. Ausdrücklich zugelassen wird jedoch die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten. Das bedeutet, dass die Stiftung oder von ihr beauftragte fachkundige Dritte (Vertriebspartner) gegenüber den Vorsorgenehmern bei Abschluss eines «Anlagevertrages» eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen haben. Dazu gehört beispielsweise, auf die Risiken bestimmter Anlagen hinzuweisen und bei fehlender oder geringer Risikofähigkeit infolge beispielsweise kurzer Anlagedauer, die Wahl des Kontos als Anlageform zu empfehlen. Dementsprechend besteht ein noch verstärkter Aufklärungs- und Beratungsbedarf, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Seit Bekanntwerden der neuen Verordnung haben davon betroffene Freizügigkeitsstiftungen bereits diverse Massnahmen ergriffen, um auf den Misstand der neuen Verordnung hinzuweisen und sie zu korrigieren bzw. rückgängig zu machen. Kritisiert wird in erster Linie, dass im Bereich der Freizügigkeit kollektive Anlagen vorgeschrieben werden. Hierzu hat der Bundesrat der Sozialkommission des Ständerates jedoch bereits zugesichert, dass bis Ende 2009 ein Bericht erstellt wird, der diese Frage noch einmal behandelt.