So viele Details! Hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen:

  • Die Freizügigkeitsstiftung ist die Einrichtung, die Ihre Freizügigkeitsleistungen anlegt und verwaltet. Sie dient also im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Erhaltung Ihres obligatorischen und Ihres ausserobligatorischen Vorsorgeschutzes und nimmt zu diesem Zweck Ihr Vorsorgeguthaben entgegen. 

  • Treten Sie aus einem Unternehmen aus, sind Sie selbst für die Eröffnung des Freizügigkeitskontos verantwortlich. Sorgen Sie nicht selbst für die Eröffnung, wird Ihr persönliches Altersguthaben automatisch nach einer gewissen Zeit bei der nationalen Vorsorgeeinrichtung «Stiftung Auffangeinrichtung» deponiert. Um ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen, wenden Sie sich direkt an die Stiftung Ihrer Wahl. Sie können selbstbestimmt entscheiden, welcher Anbieter der richtige für Sie ist. Die meisten Institute bieten ihren Service online an. Sind Sie sich unsicher, empfiehlt sich ein vorhergehendes Beratungsgespräch.

  • Ja. Der Zinssatz der grossen Schweizer Finanzinstitute befindet sich aktuell auf einem Tiefpunkt. Wer einen längeren Anlagehorizont anstrebt, sollte daher über die Anlage des Pensionskassengelds in Fonds nachdenken. Ein Grossteil der Anbieter bietet neben dem klassischen Freizügigkeitskonto auch Wertschriftenlösungen an. Der Vorteil: Die Rendite ist mit grosser Wahrscheinlichkeit höher, als bei einer klassischen Lösung. Der Nachteil: Sie müssen Schwankungsrisiken hinnehmen. Damit Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben gewinnbringend anlegen, nehmen Sie bestenfalls einen Anlagehorizont von mehreren Jahren ein. Eine Aktieninvestition lohnt sich meist ab einem Horizont von drei Jahren.

  • Bis zu Ihrer ordentlichen Pensionierung ist Ihr gespartes Freizügigkeitsguthaben gesperrt. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmefälle, in denen schon früher eine Auszahlung möglich ist:

    · Vorzeitige Pensionierung, möglich fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung.
    · Bezug einer vollen Invalidenrente.
    · Aufnahme einer hauptberuflichen, selbständigen Erwerbstätigkeit
    · Geringfügigkeit (wenn die aktuelle Freizügigkeitsleistung kleiner ist, als Ihr persönlicher Jahresbeitrag)
    · Definitives Verlassen der Schweiz gemäss den geltenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG).
    · Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum.

  • Das Freizügigkeitsguthaben des Kontoinhabers geht nach dem Tod an die folgend aufgeführten Personen in genau dieser Reihenfolge. Existiert keine Person in der 1. Gruppe, sind die Personen aus der 2. Gruppe berechtigt usw. Existieren mehrere Begünstigte in der gleichen Gruppe, wird das Kapital gleichmässig aufgeteilt:

    1. Ehepartner / eingetragener Partner; minderjährige Kinder; Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren

    2. Personen, die vom Inhaber des Kontos finanziell erheblich unterstützt wurden ; Person, die mit dem  Kontoinhaber in den letzten fünf Jahren vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt hat; Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes bzw. mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen

    3. Volljährige Kinder mit abgeschlossener Ausbildung; Eltern; Geschwister

    4. Übrige gesetzliche Erben gemäss Erbschein, unter Ausschluss des Gemeinwesens

  • Mit der 3. Säule können Sie Kapital ansparen. Es gibt die gebundene Vorsorge (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b). Da der Gesetzgeber das private Alterssparen fördern wollte, hat er für die Säule 3a Privilegien wie steuerliche Vergünstigungen geschaffen, aber auch Regeln aufgestellt, die das Kapital für die Vorsorge binden. Sie können also nicht nur die Vorteile nutzen und das Geld nach Lust und Laune ausgeben. Für das Sparen mit der Säule 3b gibt es diese Regeln nicht, aber auch keine Steuervorteile.

  • Nein. Der Staat überlässt es seinen Bürgern, für die Zeit nach der Pensionierung zusätzlich privat vorzusorgen. Mit der privaten Vorsorge in der 3. Säule lässt sich der gewohnte Lebensstil nach der Pensionierung aber zusätzlich absichern, zumal die Erträge aus der 1. und 2. Säule je länger, je weniger werden.

  • Sie können mit einem Vorsorgekonto der Säule 3a fürs Alter sparen. Dazu zahlen Sie regelmässig jedes Jahr einen gewissen Betrag auf dein 3a-Konto ein und erhalten dafür einen Zins. Oder Sie investieren Kapital in ein Aktienportfolio der Säule 3a. Mit Aktien können Sie von der Entwicklung an den Finanzmärkten profitieren und erhalten dafür eine zumeist höhere Rendite. Sie tragen allerdings auch mehr Risiko.

  • Bei Liberty können Sie eine 3. Säule eröffnen, wenn Sie über 18 Jahre alt sind, in der Schweiz wohnen und ein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Wertschriftensparen ist bei uns bereits ab einem Franken möglich.

  • Sie können den Sparbeitrag per Überweisung oder Dauerauftrag überweisen.

  • Auf jeden Fall! Der Vermögensaufbau wird vom Staat steuerlich begünstigt. Sie können die private Vorsorge aber auch zur Absicherung bei Invalidität und Tod einsetzen. Je länger Sie in die 3. Säule einzahlen, umso mehr Kapital sparen Sie an, nicht zuletzt wegen dem Zinseszins-Effekt. Dieses Kapital können Sie unter gewissen Umständen später vorbeziehen, beispielsweise um Wohneigentum zu erwerben.

  • Nein. Es gibt keinen Mindestbeitrag. Sie können jedes Jahr frei wählen, ob Sie überhaupt einzahlen möchten und wenn ja, wie viel. Der Maximalbeitrag für das Jahr CD_J_FAQ_Maximalbeitrag_Jahr liegt für Angestellte mit Pensionskassenanschluss bei CD_J_FAQ_Mindestbeitrag_PKAnschluss Franken. Sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen, dann können Sie bis zu CD_J_FAQ_Prozent_Erwerbseinkommen Prozent Ihres Erwerbseinkommens bis maximal CD_J_FAQ_Erwerbseinkommen_max Franken für das Jahr CD_J_FAQ_Maximalbeitrag_Jahr einzahlen.

  • Nein. Bei Liberty verpflichten Sie sich zu keiner Mindestlaufzeit. Sie können Ihre Einzahlungen frei gestalten und die Säule 3a kann jederzeit saldiert werden. Dabei werden zum nächsten Rebalancing Tag (mindestens einmal im Monat) sämtliche Wertschriften verkauft.

  • Durch Kursschwankungen können die effektiven Gewichtungen der Wertschriften im Portfolio von den vorgegebenen Zielgewichtungen der vorgegebenen Anlagestrategie abweichen. Weicht die Gewichtung einer Anlageklasse (Liquidität, Forderungen, Aktien, Immobilien, Alternative Anlagen) von der Zielgewichtung um mehr als drei Prozentpunkte ab, so wird dein gesamtes Portfolio neu ausgerichtet. Es werden Anlagen verkauft und gekauft, um die Zielgewichtungen der einzelnen Wertschriften wiederherzustellen. Dieser Prozess wird Rebalancing genannt und wird mindestens monatlich ausgeführt. Für Sie fallen dabei keine Transaktionsgebühren an.

  • Der Bundesrat legt jeweils die Maximalbeiträge fest:

    · Als Arbeitnehmer mit Pensionskasse – maximal CD_J_FAQ_Mindestbeitrag_PKAnschluss Franken
    · Als Selbständiger (ohne Pensionskasse) – höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens bzw. maximal 35'280 Franken.

  • Als Gebühren wird der Preis bezeichnet, der folgende Positionen beinhaltet:

    · Kontoeröffnung
    · Kontoführung
    · Onlineportal (Liberty Connect)
    · Stiftungsgebühr
    · Strategiewechsel
    · Käufe / Verkäufe

    Bei Liberty haben Sie den Vorteil, dass wir auf Fonds-Anlagen verzichten. Somit kommen bei uns keine zusätzlichen TER-Kosten (Total Expense Ratio) dazu.

  • Geld/Brief-Spannen, Börsenkommissionen, Steuern, Abgaben, FX-Gebühren.

  • Die Gebühren werden pro Jahr berechnet und jeweils monatlich pro Rata auf das in Wertschriften investierte Vermögen abgerechnet.

  • Ja, vor allem bei den ersten Einzahlungen – falls diese klein sind - ist es möglich, dass wir aufgrund der kleinen Beträge keine perfekte Allokation herbeiführen können. Je grösser das investierte Kapital wird, desto genauer wird die Allokation.

  • Bei Liberty haben Sie die Möglichkeit bis zu CD_J_FAQ_Portfolios_max Portfolios zu eröffnen.

  • Grundsätzlich kann das Geld frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bezogen werden. Dies ist bei Frauen aktuell mit 60 und bei Männern mit 60 Jahren der Fall.

  • Insbesondere die Sicherheit der uns anvertrauten Vorsorgeguthaben geniesst höchste Priorität. Sparguthaben werden deshalb nach den gesetzlichen Anforderungen und strengen Vorgaben bei ausgewählten Banken angelegt. Mit der Aufteilung der Vorsorgegelder auf verschiedene Banken wird eine breite Diversifikation erreicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausfall- und Verlustrisiken für den einzelnen Vorsorgenehmer erheblich reduzieren und du somit mehrfach vom maximalen Konkursprivileg von 100'000 Franken profitieren kannst.

  • Ja, beim Bezug von Vorsorgegeldern fällt eine reduzierte Steuer an. Das heisst, der Steuertarif ist tiefer als bei der Einkommenssteuer. Mit einem gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder kann die Steuerbelastung beim Bezug weiter reduziert werden.

  • Ja, bei Erreichen des AHV-Alters muss das Geld definitiv bezogen werden, es sei denn, man arbeitet weiter. In diesem Fall muss das Geld bis spätestens 5 Jahre nach Erreichen des AHV-Alters bezogen werden.

  • Nein, bei Liberty setzen wir Fraktionen von Aktien ein. Im Privatvermögen können Sie lediglich ganze Aktien halten. Aus dem Grund ist ein Transfer nicht möglich.

  • Es sind alle Personen obligatorisch nach BVG versichert, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn erhalten, der über dem Grenzbetrag liegt. Die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. 

  • Massgebend ist der vom Arbeitgeber gemeldete Bruttolohn. Dieser beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Nicht als regelmässige Zulagen gelten Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Prämien aus betrieblichem Vorschlagswesen, Sitzungsgelder, Honorare und Abfindungen.

  • Ihr Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge bezahlen. Grundsätzlich bezahlen Sie 50% der Prämie und Ihr Arbeitgeber übernimmt die restlichen 50%.

  • Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch BVG-versichert, wenn das Jahreseinkommen über CD_J_FAQ_Jahreseinkommen_ueber Franken liegt (für 2020 und ab 2021: 21'510 Franken). In der obligatorischen Mindestvorsorge gemäss BVG entspricht der versicherte Lohn dem Jahreslohn abzüglich 24'885 Franken (Koordinationsabzug für 2020 und ab 2021: 25'095 Franken). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen je nach Beschäftigungsgrad einen geringeren Abzug festsetzen oder den gesamten Lohn der Person versichern, wozu sie allerdings gesetzlich nicht verpflichtet sind.

  • Wenn Sie selbständigerwerbend sind, müssen Sie keiner Pensionskasse angehören. Die Vorsorge in der 2. Säule ist für Sie somit nicht obligatorisch. Sie können sich aber freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, vorausgesetzt, dass Sie jährlich mindestens CHF 21'510.- (Stand: 2022) verdienen. Als selbständige Person ohne Mitarbeitende fehlt Ihnen zusätzlich die Erfüllung des Kollektivitätsgrundsatzes. Die Kollektivität ist erfüllt, wenn Sie sich einem Berufsverband oder Branchenverband anschliessen und sich für deren Vorsorgelösungen entscheiden (sofern vorhanden).

  • Wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihre BVG-Guthaben befinden, kontaktieren Sie bitte die Zentralstelle 2. Säule, die Ihnen Informationen zu vergessenen Guthaben geben kann. Es kann auch sein, dass Sie beim Austritt aus Ihrer vorherigen Pensionskasse ein Formular für den Übertrag Ihrer Freizügigkeitsleistung erhalten, dieses aber nicht ausgefüllt haben. Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Austrittsdatum wird Ihr Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überwiesen. Dort werden die Guthaben von Personen verwaltet, die dazu keine Angaben gemacht haben. 

  • Gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit muss der Gesamtbetrag Ihrer Austrittsleistung an Ihre neue Pensionskasse überwiesen werden.

  • Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über CHF 82,60 (2022) pro Tag erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge.

  • Wir können prüfen, ob eine Vorsorgelücke besteht. Eine allfällige Lücke können Sie mit persönlichen Einkäufen freiwillig schliessen und diesen Einkaufsbetrag bei der Einkommenssteuer in Abzug bringen.

  • Aktivversicherte und Invalidenrentenbeziehende können sich steuerbegünstigt bis zu den maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen. Der Einkauf dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Sparguthabens. Allfällige Lücken können beispielsweise durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstanden sein. Darüber hinaus sind Einkäufe zum Auskauf der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung möglich.

  • Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich. Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes.Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, prüfen wir, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind. Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.

  • Wenn Sie jünger als 25 Jahre alt sind, dann waren Sie nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Beiträge für die Altersvorsorge müssen Sie erst nach vollendetem 24. Alterjahr bezahlen.

  • Ja. In diesen Szenarien ist ein Bezug aus dem BVG Vorsorgeguthaben möglich:


    · Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum
    · Aufnahme einer Selbständigkeit
    · Auszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund Unterbrechen des Anstellungsverhältnisses
    · Barauszahlung wegen Geringfügigkeit
    · Frühpensionierung
    · Verlassen der Schweiz in ein NICHT-EU/EFTA-Land.

  • Startups sind nicht börsenkotiert, was eine Investition in dieses Firmen sehr schwierig macht. Zudem ist das Risiko des Investments zu gross. Aus dem Grund investiert LibertyGreen nur in hochkapitalisierte Unternehmungen.

  • Soziale Kriterien untersuchen, wie ein Unternehmen bspw. die Beziehungen zu Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden gestaltet. Dabei geht es um Aspekte wie Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Diversity oder gesellschaftliches Engagement. Governance-Kriterien befassen sich mit Führung, Managervergütung, Prüfungen, internen Kontrollen und Aktionärsrechten.

  • Wir haben eine CO2-Optimierung im Portfolio, die es uns erlaubt Unternehmungen auszuschliessen, falls ein gewisser Wert an CO2-Ausstoss pro Jahr überschritten wird. Trotzdem könnte eine Unternehmung ins Portfolio gelangen, welche in anderen Bereiche Bestnoten erzielt. Die Unternehmungen werden monatlich detailliert überwacht und wenn nötig würden wir den Auswahlprozess - in Absprache mit dem Stiftungsrat - neu definieren.

  • LibertyGreen investiert direkt in Aktien. Dies berechtigt uns, die entsprechenden Aktionärsrechte im Interesse der LibertyGreen Gemeinschaft auszuüben.

  • ESG-Investitionen nehmen die Risiken in den Blick, die eine Unternehmung eingeht in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.