ASIP kritisiert Bundesgerichtsurteil zu frühzeitigen Kapitalbezügen aus BVG-Einkäufen

Laut Vorsorgegesetz sind Kapitalbezüge aus BVG-Einkäufen innerhalb einer Dreijahresfrist unzulässig. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht (BGER) bestätigt – fälschlicherweise, wie der ASIP kritisiert.

Ein erst vor kurzem veröffentlichtes Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2010 zu Art. 79b Abs. 3 BVG bestätigt, dass keine Kapitalrückzüge aus Einkäufen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge innerhalb von drei Jahren getätigt werden dürfen. (vgl. 2C- 658/2009). Seit dem 1. Januar 2006 definiert Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG das Verhältnis zwischen Einkauf und anschliessendem Kapitalbezug nämlich wie folgt: „…Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden…“

BGER fällt «steuerrechtlich motiviertes» Urteil

Obwohl der Wortlaut klar ist, gibt dieser Artikel seit Inkrafttreten immer wieder Anlass zu Diskussionen. Einzelne kantonale Steuerbehörden stellen sich auf den Standpunkt, dass überhaupt kein Teilkapitalbezug mehr möglich sein soll, da ein im Zeitpunkt des Einkaufs bereits vorhandenes Altersguthaben ebenfalls unter die 3-jährige Sperrfrist falle. Sie vermuten in diesem Fall eine Steuerumgehung. Diese Haltung wird in Vorsorgekreisen zwar massiv kritisiert, in besagtem Bundesgerichtsurteil nun aber klar geschützt.

Dies zu Unrecht, wie der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP meint. Halte das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest, hätte dies weitreichende Folgen für die berufliche Vorsorge und die Versicherten. Die Auslegung der Einkaufsbestimmungen sei nämlich einseitig und primär steuerrechtlich motiviert. Auch widerspreche sie der gesetzgeberischen Absicht, vorsorgerechtlich einheitliche Grundlagen zu schaffen. Zudem wären bei dieser Sachlage die Versicherten kaum mehr gewillt, Einkäufe vorzunehmen. Hinzukomme, dass die Steuerbehörden fälschlicherweise auch Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung und Barauszahlungen als Kapitalbezüge von Vorsorgeleistungen qualifizierten und folglich der dreijährigen Sperrfrist unterwerfen würden.

Laut ASIP missachtet dieses Urteil die Gesetzesmaterialien, den Gesetzeswortlaut, die Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und die herrschende Vorsorgepraxis. Es untergrabe damit die Rechtssicherheit.

ASIP empfiehlt Vorsorgeeinrichtungen Praxis nicht zu ändern

Da das Bundesgericht seine Rechtsprechung jederzeit korrigieren könne, sei eine Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG gemäss Gesetzeswortlaut gerechtfertigt, urteilt der ASIP. Das gefällte Urteil sei derart problematisch und einseitig steuerrechtlich motiviert, dass der ASIP bis zu weiteren Entscheiden des Bundesgerichts keinen Anlass sieht, von der bisherigen Praxis abzuweichen.

Der ASIP empfiehlt daher, dass wir als Vorsorgeeinrichtung unsere Vorsorgenehmer ausdrücklich darauf hinweisen sollen, die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufsbetrages bei den zuständigen Steuerbehörden selber abzuklären. Dies ist umso wichtiger, je näher der Einkauf zu einer allfällig vorgesehenen Pensionierung steht. Bei mehreren Vorsorgeverhältnissen sind die jeweiligen Einkaufssachverhalte gesondert zu betrachten. Kapitalauszahlungen nach Ablauf von drei Jahren seit einem Einkauf sind indes unbedenklich.