Pensionskassen-Experten fordern tieferen technischen Zinssatz

Der technische Zinssatz ist ein Diskont- oder Bewertungszinssatz, mit dem sich die Vorsorgekapitalien oder technischen Rückstellungen sowie die Finanzierung einer Vorsorgeeinrichtung bestimmen lassen. Vorsorgekapitalien werden gemäss gesetzlichen Vorgaben jährlich ermittelt. Grundsätzlich können Vorsorgeeinrichtungen nur ausbezahlen, was sie erwirtschaftet haben. Liegt die Rendite auf den angelegten Vorsorgevermögen der Kassen unter dem technischen Zinssatz, führt dies über einen längeren Zeitraum hinweg zu einer Unterdeckung.

Kammer veröffentlicht jährlich technischen Referenzzinssatz

Bis anhin haben die Stiftungsräte der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung den technischen Zinssatz bestimmt. Nun aber hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten an einer ausserordentlichen Generalversammlung die so genannte Fachrichtlinie FRP 4 über den technischen Zinssatz verabschiedet, welche am 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Darin wurde ein Referenzzinssatz bestimmt, welcher als neue Richtschnur für den technischen Zinssatz der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen gelten soll.

Marktperformance als Grundlage

Gemäss dieser Fachrichtlinie veröffentlicht die Kammer jährlich einen technischen Referenzzinssatz, der ab dem nächsten Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung gilt. Dieser Referenzzinssatz basiert auf dem BVG-Index 2005 Pictet BVG-25 plus vom 30. September und der Rendite 10-jähriger Bundesanleihen am 30.09. und wird mittels einer in der Fachrichtlinie festgelegten Formel ermittelt. Das Ergebnis wird auf 0,25 Prozent abgerundet. Für 2010 beträgt der technische Referenzzinssatz 4,25 Prozent.

Vorsorgeeinrichtungen müssen Referenzzinssatz als Richtwert einhalten

Der technische Referenzzinssatz darf weder unter der Rendite für 10-jährige Bundesanleihen liegen noch 4,5 Prozent übersteigen. Überschreitet der technische Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung den Referenzzinssatz um mehr als 0,25 Prozent, muss der Pensionskassen-Experte dies rechtfertigen. Ohne Begründung der Abweichung muss der Experte dem obersten Organ Massnahmen vorschlagen, wie die Überschreitung des Referenzzinssatzes innert sieben Jahren beseitigt werden kann.