Rente oder Kapital nach benötigter Flexibilität wählen

Seit 2005 können sich Versicherte entscheiden, ob sie lieber eine Rente oder eine Barauszahlung des angesparten Kapitals in der beruflichen Vorsorge wünschen. Auch teilweise Bezüge des Kapitals sind möglich. Früher konnten Vorsorgewerke in ihren Reglementen ausschliesslich den Rentenbezug vorschreiben. Mit Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat dies geändert.

Lebenslänglich Rente beziehen – aber zu 100% versteuern

Laut Statistik entscheiden sich die meisten Versicherten für eine Rente. Die Rente aus der beruflichen Vorsorge sollte zusammen mit der AHV ein Ersatzeinkommen für den wegfallenden Lohn aus der Erwerbstätigkeit bilden. Einer der wohl wichtigsten Vorteile einer lebenslangen Altersrente ist das versicherungstechnische Risiko der Langlebigkeit, das dem Versicherten durch die Kasse abgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Altersrenten in der Regel den Preisentwicklungen angepasst werden. Das paritätische bzw. oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Zu den Nachteilen einer Rente zählt wohl der Umstand, dass Kapital, das nicht für Rentenzahlungen verbraucht worden ist, zum Todeszeitpunkt an die Vorsorgeeinrichtung zurückfällt. Hinterlässt der Versicherte allerdings Angehörige, wird die Zahlung in Form einer Ehegattenrente – meistens zu 60% der Altersrente – weitergeführt. Nachteilig ist auch, dass Rentenzahlungen als Einkommen zu 100% besteuert werden. Die Rente ist anderen Anlagen also dann überlegen, wenn die finanziellen Verhältnisse bescheiden sind, die Steuerbelastung relativ tief ist und die Lebenserwartung voraussichtlich hoch.

Rente und Kapital beziehen – zur Abdeckung verschiedener Bedürfnisse

Unabhängig von der Ausgestaltung des Vorsorgereglements kann eine versicherte Person verlangen, dass ihr ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Weitergehende Lösungen sind zulässig, müssen aber reglementarisch vorgesehen sein. Mit einer Kombination aus dem Bezug eines Teilguthabens und einer Rente kann sie sich so ein sicheres Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse sichern und gleichzeitig eine Kapitalauszahlung erwirken, um damit beispielsweise Einmalzahlungen zu tätigen, etwa zur Senkung einer Hypothek.

Kapital zur freien Verfügung haben – solange es reicht

Mit einer Kapitalauszahlung sind grundsätzlich alle Ansprüche einer versicherten Person abgegolten. Sie kann damit eine individuelle finanzielle Optimierung erreichen, etwa indem sie das Kapital gezielt anlegt. Sie kann es nach den eigenen Bedürfnissen ausrichten. Das Kapital, das nach dem Ableben noch nicht aufgebraucht wurde, kann zudem vererbt werden. Beim Bezug des Kapitals werden Einkommens- und Vermögenssteuern fällig. Die Besteuerung erfolgt jedoch einmalig und zu einem reduzierten Satz.

Kapitalbezug anmelden – und zwar unwiderruflich

Wer sich für den Rentenbezug entscheidet, braucht das der Vorsorgeeinrichtung nicht explizit mitzuteilen. Wer hingegen Kapital beziehen will, muss die Anmeldefrist einhalten, die im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgehalten ist. Die Kasse kann zudem verlangen, dass die versicherte Person ihr den Wunsch nach Kapitalauszahlung mindestens drei Jahre vor der Pensionierung schriftlich mitteilt. Wer einen Kapitalbezug angemeldet hat, kann das nach Ablauf der Frist allerdings kaum mehr widerrufen.