Wissenswertes zum 3a Vorsorgekonto

Ein 3a Vorsorgekonto darf längstens bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter geführt werden, sofern jährlich nachgewiesen wird, dass man noch erwerbstätig ist. Hierzu ist eine kurze schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich.

Auf Ende Monat des vollendeten 60. (Männer) bzw. 59. Altersjahr (Frauen) ist ein Übertragen oder Umschichten des 3a-Vorsorgeguthabens nicht mehr zulässig, weil ab diesem Alter die Gebundenheit dieser Vorsorgegelder entfällt. Ein Bezug des Guthabens als Ganzes ist somit uneingeschränkt möglich (Art. 3 Abs. 1 BVV3). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat diese Geschäftspraxis Ende 2010 in ihre „Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge“ aufgenommen; mittlerweile hat sich dies auch bei diversen kantonalen Steuerbehörden als gängige Praxis durchgesetzt. Liberty 3a Vorsorgestiftung ist es ein grosses Anliegen und setzt sich konsequent dafür ein, dass diese Regeln lückenlos eingehalten werden.

Je nach persönlichen Vermögensverhältnissen kann es im Einzelfall angebracht sein, mehr als ein 3a-Vorsorgekonto zu führen. Bei der Liberty 3a Vorsorgestiftung ist dies ebenfalls möglich: Bis zu maximal fünf 3a-Vorsorgekonti können bei uns eröffnet werden.

Steuerpflichtige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen für das laufende Jahr 2013 Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 6'739.- leisten, während ohne Pensionskassenanschluss 20% des AHV-Lohnes, maximal aber CHF 33'696.- zulässig sind.