Allgemeines 2. Säule / Vorsorgeausweis

Koordinationsabzug, BVG-Zins, Umwandlungssatz – für jene, die sich nicht täglich mit Vorsorge befassen, sind diese Ausdrücke auf den ersten Blick mehr verwirrend als nachvollziehbar.

Anhand eines Interviews zwischen Kunde und Berater versuchen wir etwas Licht ins Dunkle zu bringen und dabei die wichtigsten Begriffe verständlich zu erläutern:

Peter K. hat kürzlich den jährlichen Ausweis von seiner Pensionskasse erhalten. Aus der unübersichtlichen Fülle an Zahlen und Fremdwörtern wird er aber nicht wirklich schlau. Was muss er jetzt mit diesem Schreiben tun? Sein persönlicher Vorsorgeberater, Max M., klärt ihn auf:
Sämtliche bei der beruflichen Vorsorge (BVG) angeschlossenen Angestellten (also alle mit einem Jahreslohn von mindestens CHF 21’060) erhalten jährlich ihren persönlichen Vorsorgeausweis. Es macht Sinn, ihn nicht wie ein Buch mit sieben Siegeln auf die Seite zu legen, sondern genau anzuschauen. Darauf finden sich nämlich diverse Angaben.

Was heisst „Gemeldeter AHV Jahreslohn“ ?
Damit ist Ihr Bruttolohn gemeint, der die Basis zur Berechnung der BVG-Leistungen ist. Dieser Betrag steht auch auf Ihrem Lohnausweis, den Sie jährlich von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Was bedeutet „Versicherter Jahreslohn“ ?
In der zweiten Säule ist der AHV-Jahreslohn bis aktuell maximal CHF 84’240 jährlich abzüglich eines Sockelbeitrags von CHF 24’570 (der sogenannte Koordinationsabzug) obligatorisch versichert. Diese Beschränkung bestimmt der Gesetzgeber, um zu verhindern, dass sowohl sehr kleine als auch übermässig hohe Löhne obligatorisch versichert werden. Darüber hinausgehende oder darunter liegende Beträge können freiwillig von den Arbeitgebern versichert werden (wird BVG-Überobligatorium oder BVG-Unterobligatorium genannt).

Was ist unter „Vorhandenes Altersguthaben“ zu verstehen?
Dieser Betrag entspricht dem bisher angesparten Alterskapital mit Zinsen. Derzeit wird der Anteil des BVG-Obligatoriums (gesetzliche Minimalleistung) mit einem Satz von 1,50 % p.a. verzinst. Dieser Zins ist jedoch nicht fix, sondern wird mindestens alle zwei Jahre vom Bundesrat festgelegt. Guthaben im Überobligatorium können tiefer als das BVG-Obligatorium verzinst werden. Hier geht das Reglement der jeweiligen Pensionskasse vor, welches die Verzinsung festlegt.

Welche Informationen sind unter dem Begriff „Leistungen“ zu finden?
Hier wird aus dem vorhandenen Altersguthaben Ihre künftige Rente abgeleitet. Die Pensionskasse macht zuerst eine Hochrechnung, um zu errechnen, wie hoch Ihr Alterskapital bei Ihrer Pensionierung sein wird. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie weiterhin gleich viel verdienen wie heute und das Geld auch realistisch verzinst wird. In einem zweiten Schritt berechnet die Kasse dann Ihre Altersrente zum heute gültigen Umwandlungssatz. Der Umwandlungssatz sagt aus, wie viel Prozent des vorhandenen Kapitals jährlich als Rente ausbezahlt wird. Dies umfasst auch Renten an Hinterbliebene im Todesfall oder Renten bei Invalidität infolge Krankheit. Ebenfalls finden Sie die entsprechenden Angaben auf dem Vorsorgeausweis. Alle diese Angaben haben nur informativen Charakter und können sich jedes Jahr ändern. Grundlage ist immer das Reglement der Pensionskasse, welches Sie – sofern Sie es nicht erhalten haben – jederzeit bei dieser beziehen können. Alternativ dazu können Sie sonst auch ungeniert Ihre Personalchefin fragen

Was heisst „Finanzierung“ ?
Unter diesem Titel wird aufgelistet, wie hoch der Anteil ist, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen und wie viel davon für das Sparen verwendet wird. Ebenso muss die Höhe der Verwaltungskosten aufgeführt werden.

Was wird unter „Maximal möglicher Einkauf“ verstanden?

Wer in früheren Jahren weniger verdiente und heute Lücken in der Pensionskasse hat, kann seine 2. Säule entsprechend aufstocken und diesen freiwillig einbezahlten Betrag von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Die geäufneten Beträge sind für drei Jahre lang gesperrt und können erst nach Ablauf dieser Sperrfrist als Kapitalleistung bezogen werden.

Was heisst „Maximaler Vorbezug für Wohneigentumsförderung“ ?
Die hier aufgeführte Summe kann für die Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims vorzeitig aus der Pensionskasse bezogen werden.
Beachten Sie aber, dass ein Vorbezug nur alle fünf Jahre und immer für mind. CHF 20'000 möglich ist. Gleichzeitig mit der Kapitalauszahlung erfolgt auch die sofortige Besteuerung (idR. zu einem reduzierten Satz, getrennt vom übrigen Einkommen) des bezogenen Guthabens. Diese Steuer ist vom Vorsorgenehmer direkt dem Steueramt zu entrichten.
Ab Alter 50 steht Ihnen möglicherweise nicht mehr der volle Betrag zur Verfügung. Wenn Sie mit dem Pensionskassengeld eine Immobilie kaufen, können unter Umständen auch Ihre Rentenleistungen sinken. Informieren Sie sich deshalb vorher genau über die Auswirkungen.

Was ist der „Deckungsgrad“ ?
Ist Ihr Arbeitgeber bei keinem Vollversicherer angeschlossen, ist der Deckungsgrad der Pensionskasse näher zu prüfen. Liegt dieser unter 90%, muss die Kasse über kurz oder lang saniert werden, was für die Versicherten höhere Prämien oder Einschränkungen beim Vorbezug bedeuten könnte.
Sind die vorhandenen Angaben unvollständig oder unklar, ist die Pensionskasse verpflichtet, Ihnen detaillierte Auskünfte zu erteilen. Wenden Sie sich hierzu schriftlich mit Ihren Fragen an sie.

Alternativ dazu können Sie im Sinne einer unverbindlichen Zweitmeinung auch die Experten von Liberty Vorsorge um Rat bzw. weiterführende Informationen fragen.