Keine Anpassung der Hinterlassenen- und IV-Renten im BVG

Gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) müssen auf den 1. Januar 2014 die Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der obligatorischen BVG-Deckung nicht der Preisentwicklung angepasst werden.

Zwar müssen nach Gesetz (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) die erwähnten Renten periodisch an die Erhöhung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst werden, jedoch wird der Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach drei Jahren gewährt.

Der Index per September 2013 war praktisch identisch mit jenem von September 2010 (99.2 vs. 100), weshalb diese Renten auf den 1. Januar 2014 somit nicht angepasst werden müssen.

Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 in Kraft gesetzt wurden, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung angepasst, frühestens also per 01.01.2015.