Teilübertragung von 3a-Guthaben in die 2. Säule (Pensionskasse)

In der kürzlich publizierten Mitteilung Nr. 136 des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) wurde die Teilübertragung von Säule 3a-Guthaben in die berufliche Vorsorge thematisiert.

Hat ein Versicherter Vorsorgelücken in seiner 2. Säule (Pensionskasse), besteht die Möglichkeit, diese mittels Gelder aus der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) zu schliessen. Diese Transaktion stellt einen steuerlich neutralen Vorgang dar, sofern das gesamte 3a-Guthaben transferiert und anschliessend das Vorsorgekonto vollständig aufgelöst wird, im Sinne von Art. 3, Abs. 2, lit. b BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen).

Für das BSV ist diese Situation problematisch. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist eine Teilübertragung zuzulassen, sofern damit die Lücke in der 2. Säule voll und ganz gedeckt wird. Somit ist eine Teildeckung in der 2. Säule über eine Teildeckung der Säule 3a nicht zulässig.

Vor Ausführung dieses Übertrages ist eine detaillierte Analyse der persönlichen Vorsorgesituation und deren Auswirkungen durch ausgewiesene Fachleute zu empfehlen.

Für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung und freuen uns, Sie kompetent und umfassend zu beraten.