Vorsorgeverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein

Liberty Vorsorge und deren Berater werden vermehrt mit Fragestellungen konfrontiert, wie es sich vorsorgerechtlich korrekt verhält, wenn man von Liechtenstein in die Schweiz zieht – und umgekehrt, und welche Besonderheiten im Einzelfall zu beachten sind.

Freizügigkeit / Neuer Arbeitgeber in Liechtenstein
Wird ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz beendet und ein neues in Liechtenstein begonnen, ist das aus der endenden Anstellung angesammelte Vorsorgeguthaben, welches sich noch in der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers oder auf einem Freizügigkeitskonto befindet, unmittelbar auf die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen.

Nicht zulässig ist es, die Austrittsleistung aus dem CH-Arbeitsverhältnis auf eine liechtensteinische Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen.

Barauszahlung
Verlässt der Vorsorgenehmer nachweislich die Schweiz, ist er unter Berufung auf Art. 5, Abs. 1, lit. a FZG (Freizügigkeitsgesetz), befugt, sein Vorsorgeguthaben* zu beziehen.
Im Rahmen des EFTA-Abkommens zwischen der Schweiz (CH) und Liechtenstein (FL) sowie zusätzlich in Anbetracht des 2. Zusatzabkommens zum bilateralen Abkommen zwischen diesen beiden Länder über die Soziale Sicherheit, gilt das Gebiet "Liechtenstein" als Gebiet der Schweiz. Wird der Wohnsitz somit ins Fürstentum Liechtenstein verlegt, ist demzufolge eine Barauszahlung nicht statthaft, da die Voraussetzung des endgültigen Verlassens der Schweiz nicht erfüllt ist.

Selbständige Erwerbstätigkeit
Die Option, Vorsorgeguthaben* infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beziehen, ist unter Bezug auf Art. 5, Abs. 1, lit. b FZG, Versicherten vorbehalten, welche dieses Vorhaben in der Schweiz umsetzen. Sinngemäss findet eine Barauszahlung infolge Selbständigkeit in Liechtenstein keine Anwendung und ist nicht umsetzbar.

Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum
Analog zu den Voraussetzungen, die für einen WEF-Vorbezug für eine selbstgenutzte Immobilie (Haus oder Stockwerkeigentum) in der Schweiz erfüllt sein müssen, kann ebenfalls mittels Vorbezug aus Vorsorgeguthaben* eine sich in Liechtenstein befindende Liegenschaft finanziert werden.

*Der Begriff "Vorsorgeguthaben" schliesst sowohl Gelder der 2. Säule als auch jene der Säule 3a ein.