Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Gemäss Art. 5, Abs. 1, lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz) können Vorsorgenehmer die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es muss eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen sein bzw. nachweislich bestehen und die selbständige Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden.

Kein Anspruch besteht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird und man parallel dazu im Haupterwerb als Arbeitnehmer (bereits) tätig ist.

In der Vergangenheit erliessen die AHV-Ausgleichkassen nach Prüfung der durch den Vorsorgenehmer eingereichten Unterlagen, einen Nachweis, dass diese selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausgeführt wurde. Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschieden, dass eine AHV-Ausgleichskasse nicht (mehr) schriftlich zu bestätigen hat, ob eine Selbständigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.

Sollten Vorsorgenehmer, die bei der Liberty Freizügigkeitsstiftung bzw. Liberty 3a Vorsorgestiftung einen Antrag auf Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit stellen, über keine Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse verfügen, auf welcher der Haupterwerb bestätigt wird, obliegt es der Vorsorgeeinrichtung selbst, vom Gesuchsteller zusätzliche Nachweise dafür einzufordern, dass dieser tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

In diesem Fall sind dieselben Unterlagen, welche der AHV-Ausgleichkasse zur Prüfung des Sachverhalts eingereicht worden sind (inklusive Kopie des vervollständigten und unterzeichneten Fragebogens), der Liberty Freizügigkeitsstiftung bzw. Liberty 3a Vorsorgestiftung, zuzustellen, nebst dem entsprechenden Liberty Auszahlungsformular.

Konkret wären dies:

  • Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten
  • Bereits vorhandene Verträge/Aufträge mit Kunden, Lieferanten, Businesspartner
  • Abgeschlossene Versicherungen
  • Businessplan
  • Werbeunterlagen (Broschüren, Flyer, Visitenkarten usw.)
  • Internetpräsenz (Webseite)
  • Die obige Aufzählung ist nicht abschliessend.

 
Durch die genannten Dokumente muss der Gesuchsteller überzeugend darlegen können, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen wird bzw. bereits besteht. Innerhalb eines Jahres nachdem die Ausgleichskasse eine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb bescheinigt hat, kann ein Antrag auf Barauszahlung gestellt werden.