Liberty News – Eigenleistungen im Rahmen des WEF-Vorbezugs

Ein Vorbezug von Vorsorgekapitalien kann im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) dazu genutzt werden, eine selbstgenutzte Immobilie neu zu erwerben oder eine vorhandene Hypothek auf dem selbst genutzten Objekt ganz oder teilweise zu tilgen.

Wie verhält es sich jedoch, wenn ein Vorsorgenehmer aufgrund seines handwerklichen Geschickes Eigenleistungen am Bau bzw. der Renovation selbst erbringt?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hatte sich jüngst mit diesem Sachverhalt zu befassen und befand, dass es in einer solchen Situation gerechtfertigt sei, allfällige Materialkosten, die dem Versicherten entstanden sind, bei Erreichen des Mindestbetrages von CHF 20'000.- gemäss Art. 5, Abs. 1 WEFV (Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), über den WEF-Vorbezug zu decken.

In diesem Fall darf die Vorsorgeeinrichtung gegen Vorlage eines schriftlichen Antrages mit den entsprechenden Nachweisen die entstandenen Auslagen dem (Material-)Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Art. 1, Abs. 1, lit. b aufgeführten Berechtigten ausrichten (Art. 6 Abs. 2 WEFV).

Aufgrund der erwähnten Gesetzesgrundlage ist es jedoch nicht zulässig, die Bezüge zugunsten des persönlichen Kontos des Vorsorgenehmers direkt zurückzuerstatten. Ferner fallen der versicherten Person, welche die Arbeiten selber erbracht hat, keine Aufwendungen an, welche diese zur Ausstellung einer Rechnung legitimieren.