Liberty News – Meldepflicht von Leistungsbezügern gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

Liberty News – Meldepflicht von Leistungsbezügern gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

Das Bundesgericht (BG) hatte kürzlich über einen Sachverhalt zu befinden, wonach die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, Leistungen aus der AHV und BVG bezogen hatten. Zusätzlich wurden den Anspruchsberechtigten auch Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung (UVG) ausgerichtet, und zwar von derselben Institution, welche ebenfalls die BVG-Rente ausbezahlte. Die Bezüge aus dem UVG wurden der Vorsorgeeinrichtung durch die Leistungsempfänger jedoch nicht gemeldet.

In der Folge wurde dies durch die Vorsorgeeinrichtung bemerkt, welche, unter Geltendmachung der Überentschädigung, die jeweiligen Leistungen zurückforderte.

Die Leistungsbezüger gelangten unter Beschwerde an das Bundesgericht und machten eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots geltend. Das BG erklärte die Beschwerde für unzulässig.

Den Entscheid wurde damit begründet, dass aufgrund des Schreibens der Vorsorgeeinrichtung den Hinterbliebenen bewusst gewesen sei, dass die UVG-Leistungen einen Einfluss auf die übrigen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung gehabt hätten. Nach Erhalt der Rentenverfügung der Unfallversicherung hätten die Hinterbliebenen die Vorsorgeeinrichtung über deren finanzielle Situation informieren müssen, was allerdings nicht erfolgte.

Grundsätzlich obliegt es dem Leistungsbezüger, sich bei der Vorsorgeeinrichtung über die Leistungshöhe, Berechnungsgrundlagen und das Reglement zu erkundigen. Der Zeitablauf und das Erfüllen der Mitteilungspflicht unter den Sozialversicherungsträgern, in Anlehnung an Art. 49, Abs. 4 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) ändern nichts an der Meldepflicht seitens Leistungsbezüger.

Des Weiteren ist es statthaft, dass eine Vorsorgeeinrichtung die ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, sofern diese, kumulativ mit anderen anrechenbaren Einkünften, 90% des mutmasslich vergangenen Verdienstes übersteigen, gemäss Art. 24, Abs. 1 BVV2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Zudem hat der Leistungs-berechtigte der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbare Einkünfte Auskunft zu geben, gemäss Art. 24, Abs. 4 BVV2.