Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung von Vorsorgeguthaben

Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung von Vorsorgeguthaben 

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union per 31. Januar 2020 verlassen und die darauffolgende Übergangsperiode ist per 31. Dezember 2020 abgelaufen. Das bisher geltende Freizügigkeitsabkommen, sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind demnach nicht mehr anwendbar.

Für Personen, welche sich im Vereinigten Königreich niedergelassen haben und in keinem EU-Staat erwerbstätig sind, gilt ab dem 1. Januar 2021 die Einschränkung zur Barauszahlung bei Versicherungspflicht nicht mehr. Diese Personen haben Anspruch auf Auszahlung ihres gesamten Guthabens aus der beruflichen Vorsorge. Eine Abklärung der Sozialversicherungspflicht ist nicht mehr erforderlich, selbst wenn die Person vor dem 1. Januar 2021 aus der Schweiz ausgereist ist.

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